§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ALLDERNATIVEN“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 74924 Untergimpern.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 51 ff. AO.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, nachhaltiger Lebensweise, sozialem Gleichgewicht, partizipativer Gemeinschaftsstrukturen und der individuellen wie kollektiven Entfaltung des Menschen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- den Aufbau und die Pflege einer Plattform - Berufungsagentur - zur Vermittlung von Gaben, Aufgaben und Projekten
- die Förderung gemeinschaftlicher Initiativen zur Selbstversorgung, Bildung, Kultur und sozialer Teilhabe,
- die Durchführung von Veranstaltungen, Workshops, Vorträgen und öffentlichen Aktionen,
- die Bereitstellung digitaler und physischer Räume zur Vernetzung und Entfaltung regionaler sowie überregionaler Gruppen.
(4) Die inhaltliche Ausrichtung, ethischen Grundlagen und Haftungsbedingungen des Vereins ergeben sich ergänzend aus dem Ethikpapier (Anlage 2) und dem Haftungsausschluss (Anlage 3), die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden und der Orientierung für Mitglieder, Projekte und Kooperationen dienen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein unterscheidet:
– ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht (natürliche oder juristische Personen mit aktiver Mitwirkung),
– Fördermitglieder ohne Stimmrecht (natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen).
Fördermitglieder können Impulse und Vorschläge einbringen. Über Struktur und Entscheidungen bestimmen ausschließlich ordentliche Mitglieder.
Institutionen des öffentlichen Rechts können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Eine ordentliche Mitgliedschaft mit Stimmrecht ist auf Antrag möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(5) Der Austritt ist jederzeit – vor Fälligkeit - möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(6) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Zweck oder Ansehen des Vereins grob zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge und Förderleistungen
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Zahlungsmodalitäten sowie Regelungen zu Ermäßigungen, Förderbeiträgen und Spenden ergeben sich aus der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung (Anlage 1).
(2) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, jedoch für alle Mitglieder verbindlich.
(3) Die Berufungsagentur und andere Plattformbestandteile stehen grundsätzlich allen interessierten Menschen offen. Die aktive Projektförderung sowie die Beantragung finanzieller Mittel ist jedoch Vereinsmitgliedern vorbehalten. Die Haftung wird in Anlage 3 geregelt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Grundsatzentscheidungen zur strategischen Entwicklung (z. B. Umwandlung in eine Stiftung oder Genossenschaft)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 8 Vergütung für besondere Leistungen
(1) Die Mitglieder und Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(2) Für Tätigkeiten, die über die übliche Mitgliedschaft oder Vorstandsarbeit hinausgehen – insbesondere projektbezogene Leistungen wie Bildungsangebote, Organisation von Veranstaltungen, technische Umsetzung oder Beratungsdienste – kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
(3) Voraussetzung für eine Vergütung ist, dass:
die Tätigkeit inhaltlich und zeitlich klar abgegrenzt ist,
die Vergütung marktüblich und verhältnismäßig ist,
ein schriftlicher Vertrag oder eine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde,
die Tätigkeit im Rahmen eines durch den Verein genehmigten Projekts erfolgt,
die Mittel aus bewilligten Fördergeldern öffentlicher Stellen (z. B. Bundes- oder Landesmittel) stammen.
Über die Vergabe von Projektmitteln an Mitglieder oder Vorstandsmitglieder entscheidet ein unabhängiges Gremium (z. B. die Mitgliederversammlung oder ein Beirat), das nicht durch die betroffene Person besetzt ist.
Darüber hinaus kann der Verein haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende für Aufgaben beschäftigen, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlich sind. Auch Vorstandsmitglieder können – außerhalb ihrer Organfunktion – gegen Vergütung tätig sein, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt sind.
(6) Alle Zahlungen sind offen zu legen und vollständig zu dokumentieren.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich.
§ 10 Ortsgruppen
(1) Zur Förderung der Vereinsziele können auf Initiative engagierter Mitglieder regionale Ortsgruppen im In- und Ausland gegründet werden. Sie ermöglichen lokale Vernetzung, gelebte Gemeinschaft und die Umsetzung der Ideale des Vereins im jeweiligen Lebensumfeld.
(2) Ortsgruppen sind grundsätzlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Sie handeln im Einklang mit dieser Satzung und unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. AO. Sie sind dem Gesamtverein gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Ortsgruppen können auf Wunsch – und nach Zustimmung des Vorstands – eine eigene Ordnung oder Satzung erarbeiten, sofern diese vollständig mit den Zielen, Werten und der Gemeinnützigkeit des Hauptvereins übereinstimmt.
(4) Die Gründung sowie wesentliche Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Dabei ist das Prinzip der selbstverantwortlichen Mitgestaltung ausdrücklich erwünscht.
(5) Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich über den Hauptverein. Eigene Konten oder Förderprojekte sind möglich, sofern sie mit dem Vereinszweck übereinstimmen und durch den Vorstand genehmigt wurden.
(6) Die Gründung erfolgt auf Antrag durch mindestens drei Vereinsmitglieder und bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§ 11 Perspektivischer Übergang in Stiftung oder Genossenschaft
(1) Der Verein strebt langfristig an, seine Strukturen in eine Stiftung oder eine Genossenschaft zu überführen, sofern dies der effizienteren Umsetzung des Vereinszwecks dient.
(2) Über konkrete Schritte oder die Umwandlung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
§ 12 Kooperationen und Partnerschaften
(1) Der Verein kann mit anderen gemeinnützigen Organisationen, sozialen Einrichtungen, Vereinen, Bildungsinstitutionen sowie Initiativen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene kooperieren.
(2) Ziel solcher Kooperationen ist die Förderung gemeinsamer Anliegen im Sinne des Vereinszwecks, insbesondere im Bereich der sozialen Teilhabe, Bildung, Nachhaltigkeit, Kultur und des gemeinschaftlichen Lebens.
(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von Projektpartnerschaften, gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit, Erfahrungsaustausch, Veranstaltungen oder gegenseitiger Unterstützung erfolgen.
(4) Voraussetzung für eine Kooperation ist die Übereinstimmung der Grundsätze und Zielsetzungen mit den ethischen und gemeinnützigen Prinzipien des Vereins „ALLDERNATIVEN“.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 19.06.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Folgende Anlagen *wurden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich:
- Anlage 1: Beitragsordnung des Vereins „ALLDERNATIVEN“
- Anlage 2: Ethikpapier des Vereins „ALLDERNATIVEN“
- Anlage 3: Haftungsausschluss für Projektteilnahmen und die Nutzung der Berufungsagentur
Weitere Anlagen können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen werden und ergänzen die praktische Umsetzung der Vereinsziele.
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